Ihre MEINUNG ist uns WICHTIG!

Liebe GemeindebürgerInnen!

Wir, die GnaDe, sind der Ansicht, dass die GemeindebürgerInnen bei wesentlichen Themen, welche die BürgerInnen direkt betreffen, mit eingebunden werden sollen. Immer ist dies leider nicht möglich bzw. notwendig, wenn es z.B. um Verwaltungsangelegenheiten geht.

Soweit es uns möglich ist, versuchen wir, dass Ihre Meinung im Gemeinderat Gehör bekommt.

Deshalb hätten wir im Frühjahr dieses Jahres versucht, eine Online-Umfrage zum Thema Altstoffsammelzentrum (Bauhof) Gnadendorf zu initiieren. Leider wurde uns die Möglichkeit durch Sabotage genommen. Der Dringlichkeitsantrag zur Anordnung einer Volksbefragung (NÖ Gemeindeordnung 1973 § 63 Anordnung einer Volksbefragung) wurde seitens der ÖVP einstimmig abgelehnt.

Nach einigen Recherchen und Schulungen haben wir den Entschluss gefasst, eine Initiative zur Anordnung einer Volksbefragung (NÖ Gemeindeordnung 1973 §16b) abzugeben. Hierfür benötigten wir die Unterschriften von 10% aller Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz (Gesetzesänderung der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Frühjahr 2022) in der Großgemeinde Gnadendorf.

Folgender Text wurde zur Unterzeichnung vorgelegt:

Volksbefragung

Die Unterzeichner begehren vom Gemeinderat die Anordnung einer Volksbefragung zum Thema:

Soll das Altstoffsammelzentrum (Bauhof) in der Gemeinde Gnadendorf an seinem bisherigen Standort bestehen bleiben?

Leider war es uns aus zeitlichen und personellen Gründen (die GnaDe verzeichnet 4 Mandatare) nicht möglich, jeden einzelnen Haushalt in der Großgemeinde zu kontaktieren. Wir entschuldigen uns dafür. Sie haben jedoch die Möglichkeit Ihre Stimme bei der angeordneten Volksbefragung abzugeben.

Mit Freude können wir berichten, dass wir 162 Unterschriften sammeln konnten und wir sind uns sicher, dass wir bei einer größeren Zeitspanne noch wesentlich mehr Unterschriften bekommen hätten. Danke!

Der korrekt ausgeführte Antrag wurde heute am 31.05.2022 am Gemeindeamt Gnadendorf abgegeben.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                              

Zur Information:

NÖ Gemeindeordnung 1973

§16 Gemeindemitglieder, Initiativrecht

(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum       Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.

(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Angaben Einfluss haben

(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muss enthalten:

a) ein bestimmtes Begehren

b) das Organ, an das er gerichtet ist,

c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters,

d) den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl.

(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).

§16a Verfahren des Initiativantrages

(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.

Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn

  • Der Initiativantrag nicht den Vorschriften des §16 Abs. 3 und 4 entspricht,
  • Es sich um keine Angeleigenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
  • Er individuellen Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
  • Das angerufene Organ nicht zuständig ist (§6 AVG 1991, BGBI.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBI. I20/2009, findet keine Anwendung), oder
  • Wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.

Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zu Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.

(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

§16b Behandlung des Initiativantrages

(1) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10% aller Wahlberechtigten unterstützt, muss der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf die Durchführung oder Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10% aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach §16a Abs.1

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.


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